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Patientenverfügung: Unwirksam, wenn die Formulierung nicht stimmt.

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung präzisiert.

Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Betroffene einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.

Eine Patientenverfügung, die einerseits konkret die Behandlungssituationen beschreibt, in der die Verfügung gelten soll, und andererseits die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Betroffene einwilligt oder die er untersagt, etwa durch Angaben zur Schmerz- und Symptombehandlung, künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstlichen Beatmung, Antibiotikagabe oder Dialyse, entspricht diesen Anforderungen. Ausreichend ist, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Die schriftliche Äußerung, dass „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.

Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, reichen nicht aus. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall aber auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben.

Fazit:

Unklare Formulierungen bedürfen der Auslegung, was sie anfällig macht für eine Fehlinterpretation des Willens. Oder sie machen die Patientenverfügung unwirksam. Vermeiden Sie das durch konkrete Anweisungen für die behandelnden Ärzte, Pfleger und Ihre Angehörigen.

Im Lichte dieser Entscheidung kann man nur davon abraten, ein Formular aus dem Internet herunter zu laden und darauf zu vertrauen, dass alles gut ausgeht. So verschiebt man die Verantwortung für das eigene Sterben auf andere. Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Patientenverfügung.

BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Aktenzeichen: XII ZB 604/15

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